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Gewässerordnung
- Ausgabe 2009 |
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Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei
auf den Verbandsgewässern
des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V.
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Präambel |
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Der Gewässerreichtum Brandenburgs ist ein charakteristisches Merkmal
der märkischen Landschaft und ein bedeutsamer ökologischer,
ökonomischer und landeskultureller Faktor.
Als Bestandteil der heimischen Natur sind die Gewässer mit den in
ihnen lebenden Tieren und Pflanzen Lebensgrundlage unserer Gesellschaft.
Die Qualität und Vielfalt der Gewässer bilden die Grundlage
für die Erhaltung, Entwicklung und Nutzung der Fischbestände, die
in ihrer Artenvielfalt und ihrer natürlichen Artenzusammensetzung zu
schützen sind (BbgFischG).
Die Gewässer werden nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit bewirtschaftet.
Hierbei ist das Recht zur Fischentnahme untrennbar mit
der Verpflichtung zur Hege der Fischbestände sowie der Pflege der
Gewässer verbunden.
Die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V.
(LAVB) regelt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
sowie der Satzung des LAVB die Ausübung der Angelfischerei
auf und an den Verbandsgewässern. |
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1.
Grundsätze |
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1.1.Jeder Angler ist verpflichtet, die jeweils gültigen, den
Fischfang und den Aufenthalt in der Natur betreffenden
gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu befolgen.
1.2. Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die
Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht
beeinträchtigt oder gefährdet werden.
1.3. Jeder Angler, der einer Gliederung des LAVB als Mitglied
angehört, den entsprechenden Jahresbeitrag entrichtet hat,
die Zahlung der Fischereiabgabe nachweist und einen
gültigen Fischereischein besitzt, hat das Recht, alle Formen
des waidgerechten Angelns auf den Verbandsgewässern auszuüben.
Angler, die Fischereiabgabe entrichtet haben, aber
nicht im Besitz eines Fischereischeines oder Jugendfischereischeines
sind, dürfen nur bestimmte Gewässer beangeln
und bestimmte Angelgeräte gebrauchen. Voraussetzung für
den Erwerb von Angelberechtigungen für Salmonidengewässer
ist der Besitz des Fischereischeines nach erfolgter
Anglerprüfung.
1.4. Die Erteilung von Tages- und Wochenangelkarten für
Gewässer des LAVB liegt im Ermessen des Vorstandes und
erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Regeln dieser Ordnung gelten grundsätzlich auch für
die Inhaber von Tages- und Wochenangelkarten. Bezüglich
des Umfanges der Angelberechtigung gehen die auf den
Tages- und Wochenangelkarten aufgedruckten Vorschriften
den Bestimmungen dieser Ordnung vor.
1.5. Jeder berechtigte Angler ist verpflichtet, die Bestimmungen
dieser Ordnung einzuhalten und sich vor dem Angeln zu
vergewissern, ob seine Rechte nicht durch gesetzliche
Bestimmungen, Behördenentscheidungen oder Beschlüsse
des Vorstandes des LAVB eingeschränkt oder aufgehoben
wurden.
1.6. Der Besitz einer Angelberechtigung verpflichtet den Angler
zur Führung einer Fangstatistik nach dem vom LAVB jeweils
vorgeschriebenen Muster.
1.7. Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung
oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen
vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein
Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten
und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten (§
17 Abs. 1 und 2 BbgFischO). Bei der Wahl des Angelplatzes
hat der Zuerstgekommene das Vorrecht. Auf gekennzeichneten
Behindertenangelplätzen haben Behinderte immer
das Vorrecht, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintreffens.
Angelstege des LAVB stehen allen berechtigten Anglern zur
Nutzung zur Verfügung. Das Ausbringen von Bojen und anderen
Kennzeichnungen in das Gewässer, um den in Anspruch
genommenen Angelplatz abzugrenzen, ist nicht gestattet. Ein
Angler kann maximal soviel Platz in Richtung Wasserfläche
beanspruchen, wie er die von ihm gewählte Fangmontage
selber werfen kann.
1.8. Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände
am Ufer zurückzulassen oder sie ins Wasser zu werfen.
1.9. Veränderungen an Pflanzen jeder Art im und am Gewässer bedürfen
der Zustimmung des Fischereiberechtigten bzw. des Grundeigentümers. Das Schneiden
von Astgabeln aus lebenden Ufergehölzen zum Zwecke der Verwendung als Rutenhalter
ist untersagt.
1.10. Beim Ansitzangeln vom Ufer aus gilt als Angelplatz die Fläche im
Umkreis von 4 Metern um den Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers. Dieser hat den
von ihm ausgewählten Platz von Müll und Abfällen zu säubern,
bevor er mit dem Angeln beginnt. Unterlässt er dies, sind die Fischereiaufseher
berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er als Letzter
selbst diesen Platz benutzt.
1.11. Der Angler ist verpflichtet, von ihm beobachtete Fischsterben unverzüglich
der zuständigen unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt zu melden
(§ 21 Abs. 1 BgbFischO). Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich
sein, kann die Meldung an den LAVB, den zuständigen Kreisanglerverband oder
den betreuenden Verein erfolgen. Diese sind verpflichtet, die Meldung baldmöglichst
an die untere Fischereibehörde und den Amtstierarzt weiterzuleiten.
1.12. Angelgewässer des LAVB sind mit Hinweisschildern zu kennzeichnen,
aus denen mindestens der Name des Gewässers, dessen Kenn-Nummer lt. Gewässerverzeichnis
sowie der Name des betreuenden Vereines ersichtlich sein müssen. |
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2.
Betretungsrechte, Zuwegung zu Gewässern |
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2.1. Uferbetretung
Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das
Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und
Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und
sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der
Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen,
soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude,
zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von
Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler
die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat
er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder
unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig
verschlossen werden. In natürlichen oder naturnahen
Bereichen fließender und stehender Gewässer, einschließlich
ihrer Ufer, Verlandungsbereiche, Altarme und Überschwemmungsflächen,
in Mooren, Sümpfen und Quellbereichen, auf
Feucht- und Nasswiesen sowie in Bruch- Sumpf-, Moor- und
Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope
nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigt werden (§ 32 Abs. 1 BbgNatSchG). Das
Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige
Uferzone) ist verboten. Gleiches gilt für das Zerstören, Befahren
und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder
Vernichtung von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO).
Die Beanglung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen
oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.
2.2. Betretungsbefugnis in der freien Landschaft
In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und
Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke
der Erholung auf eigene Gefahr betreten, sofern sich nicht
aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen
ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche
Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die
Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei
Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Betretungsbefugnis
gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie
für das Radfahren auf Wegen. Ausgenommen von dem Betretungsrecht
sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten
Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen
Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf
nur so ausgeübt werden, dass die Belange anderer Erholungssuchender
und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar
beeinträchtigt werden (§ 44 Abs. 1 BbgNatSchG).
2.3. Betretungsbefugnis im Wald
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann
gestattet. Die allgemeine Betretungsbefugnis erstreckt
sich nicht auf gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege, Flächen
und Wege auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt
oder gelagert wird, umzäunte Flächen sowie forstbetriebliche
Einrichtungen. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Wald nur auf Wegen gestattet (§ 15 Abs. 1,
3 und 4 LWaldG). Die Betretung und Benutzung des Waldes
erfolgt auf eigene Gefahr (§ 14 LWaldG). Wer sich im Wald
befindet, hat sich so zu verhalten, dass dieser nicht gefährdet,
geschädigt oder verschmutzt, seine wirtschaftliche Nutzung
nicht behindert, die Erholung anderer nicht gestört und die
Lebensgemeinschaft des Waldes so wenig wie möglich beeinträchtigt
wird (§ 15 Abs. 2 LWaldG).
2.4. Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken
Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem
Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen.
Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über
die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege
zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die
Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren
weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der
Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher
Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen
und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich.
Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf
den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern
und Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze
stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen
zur Verfügung. |
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3.
Angelgeräte |
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3.1. Anzahl der Angelgeräte
Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln
fischen. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung
von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen.
Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar
durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 3 BbgFischO). Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt
werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig
setzen, ist verboten. Inhabern von Jugendfischereischeinen
sowie Personen, die Fischereiabgabe entrichtet haben,
aber nicht im Besitz eines Fischereischeines sind, ist nur der
Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. Pkt. 3.2.1 oder
einer Flugangel gem. Pkt. 3.2.3.1 gestattet.
3.2. Definition Angelgeräte
3.2.1. Friedfischangel
Die Friedfischangel dient dem Fang von Fischen, die sich
überwiegend von Kleintieren ernähren (Friedfische). Sie
besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und
einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem
oder tierischem Köder. Wird als Köder das Fleisch von
Wirbeltieren oder Zehnfußkrebsen verwendet, gilt das Gerät
als Friedfischangel, solange der verwendete Haken die Größe
8 der internationalen Skala nicht überschreitet, andernfalls als
Raubfischangel. Maßgeblich für die Hakengröße ist jeweils
der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel,
der nicht mehr als 7 mm betragen darf. Als Friedfischangel
gilt auch die Mormyschka-Angel. Dabei handelt es
sich um eine Angel, bei der als Köder ein einschenkliger Haken,
nicht größer als Größe 8 der internationalen Skala, verwendet
wird, der mit einer Metallbeschwerung (Mormyschka)
versehen ist. Eine zusätzliche Beköderung der Mormyschka
mit Friedfischködern ist statthaft. Als Friedfischangel gilt
abweichend von Satz 2 auch die Hegene (Paternosterangel,
Heringsangel) mit bis zu sechs einschenkligen Haken, nicht
größer als Größe 12 der internationalen Skala, und künstlichen
Ködern. Maßgeblich für die Hakengröße ist der gemessene
Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht
mehr als 5 mm betragen darf. Eine zusätzliche Beköderung
der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht statthaft. Die Verwendung der Hegene ist ausschließlich in
Gewässern erlaubt, die vom Landesamt für Verbraucherschutz,
Landwirtschaft und Flurneuordnung als „Gewässer mit
Maränenbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgFischO“
bekannt gegeben wurden.
3.2.2. Raubfischangel
Die Raubfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von vorwiegend fischfressenden
Fischarten (Raubfischen) dient.
3.2.2.1. Köderfischangel
Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem Wirbeltier-
oder Krebsköder, der an bis zu drei Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken)
befestigt sein kann.
3.2.2.2. Spinnangel
Sie besteht aus einer Rute mit Rolle und künstlichem oder totem
natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den
Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis
zu drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung
eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder,
gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens
drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen.
Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der
Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer
Spinnangel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist
gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten Haken
aufweisen.
3.2.3. Flugangel
Die Flugangel kann in Abhängigkeit von der Art, Größe und Bewegung
des Köders zum Fang von Friedfischen und aubfischen eingesetzt werden. Von
anderen Angelgeräten unterscheidet sie sich dadurch, dass die Schnur das
Wurfgewicht bildet. Bei Einhaltung dieser Bedingung ist die Zusammenstellung von
Rute, Rolle und Vorfach beliebig. Es dürfen gleichzeitig zwei künstliche
Flugangelköder (Fliegen) verwendet werden.
3.2.3.1. Flugangel als Friedfischangel
Die Flugangel gilt als Friedfischangel, solange nur ein Flugangelköder
verwendet wird, der mit nur einem einschenkligen
Haken, nicht größer als Größe 8 der internationalen Skala, versehen
ist. Maßgeblich für die Hakengröße ist der gemessene
Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht
mehr als 7 mm betragen darf.
3.2.3.2. Flugangel als Raubfischangel
Bei der Verwendung von Flugangelködern mit einschenkligen
Haken, größer als Hakengröße 8 der internationalen Skala,
Flugangelködern auf Doppel- oder Drillingshaken, Röhrchenfliegen
(Tubeflies) oder Waddingtonshanks gilt das Gerät als
Raubfischangel. Gleiches gilt bei Verwendung eines Flugangelköders
mit zwei einschenkligen Haken. Ungeachtet der Art
und Weise ihrer Montage, ist die Verwendung von mehr als
zwei Haken an einer Flugangel nicht zulässig.
3.2.3.3. Anfüttern
Bei der Ausübung bestimmter Angelmethoden ist der verantwortungsvolle
Einsatz von Locksubstanzen zulässig. Anfüttern
ist eine Methode, mit der Fische durch den Angler an den
Fangplatz gelockt werden. Um die Gewässer nicht übermäßig
biologisch zu belasten, ist es dem Angler gestattet, insgesamt
nicht mehr als 2 kg Trocken- oder Nassfutter pro Angeltag
an den Angelplatz mitzunehmen bzw. als Lockmittel in das Gewässer einzubringen. Bei Hegefischmaßnahmen entscheidet
der Veranstalter über die Art, Form und Menge des Lockfutters.
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4.
Fangbestimmungen |
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4.1. Fang und Verwendung von Köderfischen
Jeder Angler, der zur Benutzung der Raubfischangel in
einem Gewässer berechtigt ist, darf in diesem Gewässer als
Angelköder für seinen persönlichen Bedarf Fische, Wollhandkrabben
und Amerikanische Flusskrebse fangen, hältern und
verwenden. Die Bestimmungen nach 4.3, 4.3.1, 4.5.1 und
4.5.4 gelten entsprechend. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer
oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie
gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch
konservierte Köderfische und tote Seefische (§ 6 Abs. 2
BbgFischO). Fische, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
oder Festlegungen des LAVB einem Fangverbot unterliegen,
dürfen weder gehältert noch als Köderfisch verwendet werden
Köderfische sind vor dem Anködern grundsätzlich zu töten.
Ausnahmen regelt die Bbg.FischO. § 6 Abs. 1 Bbg FischO.
4.2. Köderfischsenke
Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge
von bis zu 120 cm verwendet werden. Gleichfalls kann diese
Senke zur Landung geangelter Fische benutzt werden, sofern
dies die Bedingungen an einen Angelplatz erfordern. Bei Vorliegen
von Koppelfischerei ist der Einsatz der Köderfischsenke
nur im Einvernehmen aller auf dem betreffenden Gewässer
tätigen Fischereiausübungsberechtigten zulässig.
4.3. Schonzeiten und Verwendungsverbote
4.3.1. Mindestmaße und Schonzeiten
„Es ist verboten, Fischen während der Schonzeit, oder wenn
sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nach zustellen, sie
vorsätzlich zu fangen oder zu töten (§ 2 Abs. 1 BgbFischO).“
Exemplare geschonter Arten, die bei der Ausübung zugelassener
Angelmethoden zufällig mitgefangen wurden, sind
entsprechend 4.5.3 schonend zurückzusetzen.
| Regenbogenforelle |
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Onchorhynchus mykiss |
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Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum
Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse
( § 2 Abs. 1 BbgFischO.).
4.3.2. Ganzjährige Schonzeit
Ganzjährig geschont sind folgende Arten:
| Bachneunauge |
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Lampetra planeri |
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| Binnenstint |
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Osmerus eperlanus f. spirinchus |
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| Bitterling |
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Rhodeus sericeus amarus |
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| Edelkrebs |
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Astacus astacus |
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| Elritze |
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Phoxinus phoxinus |
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| Flussneunauge |
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Lampetra fluviatilis |
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| Goldsteinbeißer |
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Sabanejewia balcanica |
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| Kl. Stichling |
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Pungitius pungitius |
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| Meerforelle |
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Salmo trutta f. trutta |
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| Meerneunauge |
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Petromyzon marinus |
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| Moderlieschen |
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Leucaspius delineatus |
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| Nordseeschnäpel |
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Coregonus oxyrhynchus |
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| Schlammpeitzker |
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Misgurnus fossilis |
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| Schmerle |
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Barbatula barbatula |
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| Schneider |
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Alburnoides bipunctatus |
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| Steinbeißer |
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Cobitis taenia |
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| Störe |
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sämtl. Arten der Familie Acipenseridae |
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| Weißflossengründling |
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Romanogobio belingi |
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4.4. Fangbegrenzungen je Kalendertag
4.4.1. Allgemeine Angelgewässer
4.4.1.1. Fangbegrenzung für Aale
In Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel
geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, darf der
Angler je Fangtag bis zu fünf Aale fangen und sich aneignen.
In allen übrigen Gewässern beträgt die Fangbegrenzung je
Fangtag drei Aale.
4.4.1.2. Fangbegrenzung für Feinfisch
Der Angler darf täglich bis zu drei Feinfische der Arten Hecht,
Zander, Karpfen und Regenbogenforelle, maximal zwei
Rapfen sowie nicht mehr als eine Bachforelle, Seeforelle und
Äsche fangen und sich aneignen, insgesamt aber nicht mehr
als drei Exemplare der genannten Arten.
4.4.2. In Salmonidengewässern
In Salmonidengewässern darf der Angler täglich nicht mehr
als fünf Exemplare der Arten Bachforelle, Regenbogenforelle,
Bachsaibling und Äsche fangen und sich aneignen, pro Jahr
bzw. Saison aber nicht mehr als 100 Fische der genannten
Arten.
4.5. Behandlung und Verwendung des Fanges
4.5.1. Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische
Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches
zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen
und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so
hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen,
sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu töten oder
vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu
hältern. Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen,
sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit
nassen Händen zu berühren. Das gezielte Angeln auf kapitale
Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der
gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins
Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen
Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft.
4.5.2. Fangbuch
Das Fangbuch (Fangstatistik) ist Bestandteil der Angelberechtigung.
Der Angler hat dieses beim Angeln ständig bei sich zu
führen. Ein Fisch, der entnommen und verwertet werden soll,
ist unverzüglich in das Fangbuch einzutragen, unabhängig
davon, ob dieser gehältert oder sofort getötet wird. Abweichend
davon können Buntfische und Schleien am Ende des
Fangtages eingetragen werden.
4.5.3. Behandlung und Besitz untermaßiger Fische
Der Besitz untermaßiger Fische ist verboten, wobei auch
Fische in Hältern als Besitz des Anglers gelten. Gefangene
untermaßige Fische sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu
behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.
Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem
Zurücksetzen die Angelschnur in Höhe der Kopfspitze zu
durchtrennen (§ 3 Abs. 1 BbgFischO).
4.5.4. Verkauf
Der Verkauf von geangelten Fischen, Köderfischen und Krebsen ist verboten.
4.6. Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen
4.6.1. Benutzungsbefugnis
Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von
Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote,
zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung
von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis
zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz.
Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24
Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten
und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und
die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen
nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.4 entsprechend. Der Angler ist nicht
verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu
verankern. Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter
Segeln oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden (§ 4
Abs. 2 BbgFischO).
4.6.2. Ständige Liegeplätze
Eine über die Dauer von 24 Stunden hinausgehende Benutzung eines Gewässer-
oder Uferbereiches als Liegeplatz für ein Boot oder Wasserfahrzeug bedarf
der vorherigen Genehmigung des Grundeigentümers sowie des betreuenden Vereines.
4.6.3. Errichtung baulicher Anlagen
Die Errichtung von Boots- und Angelstegen, Bootshäusern, Bootsliegeplätzen
und ähnlichen Bauten bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers, des
LAVB sowie der behördlichen Genehmigung. |
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5.
Angeln in Salmonidengewässern |
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Für die Beangelung von Salmonidengewässern gelten besondere, von
den Regelungen für allgemeine Angelgewässer abweichende Bestimmungen.
Salmonidengewässer sind nach Anlage 1 dieser Ordnung zu kennzeichnen.
5.1. Fangstatistik
Angelberechtigungen für Salmonidengewässer werden in Verbindung mit
einem Fangbuch bzw. einer Fangkarte erteilt, 1.6 gilt entsprechend. Entnimmt der
Angler dem Gewässer einen maßigen Salmoniden, so hat er dessen Länge,
das Datum sowie den Namen und die Kenn-Nummer des Gewässers unverzüglich
in das Fangbuch bzw. die Fangkarte einzutragen. Nichtsalmoniden sind gesondert
aufzuführen. Hat ein Angler am Salmonidengewässer einen Fisch im Besitz,
der nicht im Fangbuch bzw. in der Fangkarte vermerkt ist, so gilt seine Angelberechtigung
als ungültig.
5.2. Zulässige Angelgeräte
In Salmonidengewässern ist nur die Verwendung der Spinn- und Flugangel
mit künstlichen Ködern gestattet.
5.2.1. Spinnangel
Es dürfen Spinnköder mit einem Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken)
verwendet werden. Die Montage zusätzlicher Köder (Beifänger) ist
nicht zulässig. Die Wasserkugel (Buldo) darf in Salmonidengewässern
nicht benutzt werden.
5.2.2. Flugangel
Die Verwendung von Flugangelködern auf mehrschenkligen Haken oder mit
mehreren einschenkligen Haken ist verboten. Flugangelköder auf Einfachhaken,
größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Röhrchenfliegen
(Tubeflies) und Waddingtonshanks dürfen in Abschnitten von Salmonidengewässern,
die zu Flugangelrevieren erklärt wurden, nicht verwendet werden. Dem Angler
wird die Verwendung bartloser Haken empfohlen.
5.3. Waten und Bootsbenutzung
Bei der Ausübung des Angelns in Salmonidengewässern ist
das Waten und die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen
grundsätzlich nicht zulässig. Das Durchwaten des Gewässers
auf kurzem Wege ist gestattet, wenn in dem jeweiligen
Gewässerbereich keine Brücke oder ein anderer Übergang
zur Verfügung steht. Gleiches gilt für das Hineinwaten in das
Gewässer zum Zwecke der Landung eines Fisches oder zur
Bergung von Gerät. Das Zurücklegen längerer Strecken im
Wasserlauf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Angler
auf Grund extremer Geländebedingungen (Sumpf, Steilufer)
oder auf Grund der Rechte Dritter (eingefriedete Grundstücke)
keines der beiden Ufer betreten kann.
5.4. Angelzeit
Das Angeln ist nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde
nach Sonnenuntergang gestattet.
5.5. Hegevorschriften
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht
für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahme
von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten,
sind nicht gestattet.
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6.
Nacht- und Eisangeln, Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen |
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6.1. Nachtangeln
In der Nacht, d.h. in der Zeit zwischen einer Stunde nach
Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang, darf in
den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer,
zu den gleichen Bedingungen geangelt werden,
wie am Tage.
6.2. Eisangeln
Das Angeln vom Eis aus (Eisangeln) ist erlaubt, sofern dem
nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes
des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler
auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit
selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk
auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöcher
dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder
eine Kantenlänge von 20 Zentimetern nicht überschreiten.
Nach Beendigung des Angelns sind Eislöcher deutlich zu
kennzeichnen.
6.3. Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen
Die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer
anderen Vorrichtung, die dem Schutz vor Witterungsunbilden,
aber nicht vorwiegend dem Zwecke der Übernachtung dient
(Wetterschutzvorrichtung), ist dem Angler grundsätzlich
erlaubt, sofern diese
- Raum für nicht mehr als 2 Personen bietet,
- über keinen wasserundurchlässigen Boden
(Zeltboden) verfügt,
- gedeckte Farben aufweist und in der Landschaft nicht
störend wirkt.
Wetterschutzvorrichtungen dürfen in der Nacht, zum Schutz
vor Witterungsunbilden auch am Tage, benutzt werden, aber insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an
ein und derselben Stelle stehen. An naturnahen, unverbauten
Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und
Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie
in Bruch-, Moor- und Auwäldern ist die Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen
nicht gestattet. |
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7.
Befugnisse des Vorstandes des LAVB |
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In Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Zwecken und
Aufgaben des LAVB, insbesondere den in der Satzung § 2
Abs. 2 e) und f) genannten Zielen, kann der Vorstand des
LAVB die in dieser Ordnung festgelegten Rechte der Angler
für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile einschränken oder
aufheben.
Dies hat grundsätzlich auf Antrag oder mit Zustimmung des in dem jeweiligen
Territorium zuständigen Kreisanglerverbandes oder Vereines zu geschehen.
Bei dringendem Handlungsbedarf entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand.
Die Bekanntmachung der Einschränkung oder Aufhebung eines Rechtes erfolgt
in der Verbandszeitschrift "Der Märkische Angler" und obliegt dem
Vorstand des LAVB. Für die Aufstellung entsprechender Hinweisschilder ist
der zuständige Kreisverband bzw. Verein verantwortlich.
Der Vorstand des LAVB kann
- Personen bestimmen, die die Einhaltung der Gewässerordnung kontrollieren,
- ganzjährige oder zeitlich begrenzte Schonzeiten, die über das gesetzlich
vorgeschriebene Maß hinausgehen, für Fische, Krebse und Muscheln festlegen, Fangbegrenzungen erlassen,
- Gewässer oder Gewässerteile zu Salmonidengewässern erklären,
- innerhalb von Salmonidengewässern bestimmte Abschnitte zu Flugangelrevieren
erklären,
- die Bootsbenutzung und die Benutzung von Verbrennungsmotoren als Bootsantrieb
einschränken oder untersagen,
- Schongebiete erklären, deren Betreten, Befahren und Beangeln verboten
ist
- die Verwendung der Raubfischangel ganzjährig oder auf bestimmte Zeit
untersagen,
- Gewässer bei Neubesatz nach bedeutenden Fischverlusten oder neu entstandene
Gewässer bis zu einer Zeit von 24 Monaten für die Ausübung der Angelfischerei sperren,
- das Nachtangeln für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile untersagen.
Weiterhin ist der Vorstand des LAVB befugt,
- mit den Vorständen anderer Landesverbände Vereinbarungen über
den Austausch oder die gegenseitige Anerkennung von Angelberechtigungen zu treffen.
Der Vorstand des LAVB ist verpflichtet, diese Ordnung den jeweils gültigen
Vorschriften des Landes- und Bundesrechtes anzupassen, wobei daraus resultierende
Änderungen nicht der Zustimmung des Verbandstages bedürfen.
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8.
Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung |
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Für die Pflege der Angelgewässer und ihrer Ufer sind die im
jeweiligen Territorium ansässigen Kreisanglerverbände und
deren Vereine verantwortlich. Sie wirken bei den ihnen zur
Betreuung übertragenen Gewässern, bei Gewässeruntersuchungen
und Fischbesatz mit bzw. führen ihn selbst aus. Die
näheren Modalitäten werden auf Grundlage der Satzungen des LAVB mit den Kreisanglerverbänden und deren jeweiligen
Vereinen durch Betreuungsvereinbarungen geregelt. Die fischereiliche
Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem
Vorstand des LAVB, der dazu Mitarbeiter und ehrenamtliche
Helfer bevollmächtigt, die ihm gegenüber verantwortlich
sind. Alle fischereilichen Maßnahmen, insbesondere
Bestandskontrollen, Bestandsregulierungen und Besatzmaßnahmen,
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des
Vorstandes bzw. der für die Gewässerwirtschaft verantwortlichen
Mitarbeiter und werden den KAV bekannt gegeben. |
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9.
Inkrafttreten |
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Die „Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern
des Landesanglerverbandes Brandenburg
e. V. - Gewässerordnung“ Ausgabe 2009 tritt am 31.10.2009
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung Ausgabe 2004 außer Kraft.
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Potsdam, 30.09.2009
Landesanglerverband Brandenburg e. V.
- Der Vorstand -
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