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§
1 Name - Sitz - Rechtsform |
| 1. |
Der Verein führt den Namen: Landesanglerverband Brandenburg e. V., im
folgenden "LAV Brandenburg" genannt.
Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 411 beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. |
| 2. |
Der Sitz des LAV Brandenburg ist Potsdam. |
| 3. |
Der LAV Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen.
Der LAV Brandenburg ist Rechtsnachfolger des Deutschen Anglerverbandes im
Land Brandenburg.
Er ist Mitglied des Deutschen Anglerverbandes, dessen Satzung in der jeweils
gültigen Fassung anerkannt wird.
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| 4. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§
2 Zweck, Aufgaben |
| 1. |
Anliegen des LAV Brandenburg ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur
Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung
aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege
der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung
des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im
Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.
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| 2. |
Der LAV Brandenburg verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch: |
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a) Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns.
b) Die Ausübung des Castings.
c) Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen
Instituten, Vereinigungen sowie nationale und internationale Verbände, die
sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.
d) Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-,
Natur- und Tierschutz.
e) Die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der
Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener
bzw. abgewanderter Arten.
f) Die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere
und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der
Wiederherstellung desselben.
g) Die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen
und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für
seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer
Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
h) Die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in
den Schutzprogrammen gemäß Buchstabe d).
i) Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von
Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.
j) Die Pachtung und den Erwerb von Gewässern und Fischereirechten zur
Durchsetzung des Satzungszweckes.
k) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber der Landesregierung,
den Behörden, Institutionen, Verbänden und in der Öffentlichkeit.
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§
3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit |
| 1. |
Der LAV Brandenburg ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und
unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| 2. |
Mittel des LAV Brandenburg dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Verbandes. |
| 3. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
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§
4 Mitgliedschaft |
| 1. |
Mitglied des LAV Brandenburg können Anglerverbände werden, denen
die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde. Die direkte Aufnahme von Vereinen ist
zulässig, wenn sie nicht ihren Sitz im Land Brandenburg und Berlin haben. |
| 2. |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung
des geschäftsführenden Vorstandes, mit der Eintragung in das Landesanglerverband-Register
erworben. |
| 3. |
Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen
ist zulässig. Fördernde Mitglieder, sowie Vereine, die nicht ihren Sitz
in den Ländern Brandenburg und Berlin haben, besitzen kein Stimmrecht. |
| 4. |
Die Mitgliedschaft endet: |
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a) Mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Gemeinnützigkeit, bei Auflösung
oder Konkurs eines Mitgliedes.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung oder Kündigung der Mitgliedschaft,
mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer
Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31.12. Dem Brief ist der Beschluss
der Mitgliederversammlung über den Austritt beizufügen.
c) Durch Ausschluss aus dem LAV Brandenburg.
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| 5. |
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck
zuwiderhandelt und damit den LAV Brandenburg oder eines seiner Mitglieder in der
Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Verbandsbeschlüsse
verstößt, kann durch Beschluß des geschäftsführenden
Vorstandes aus dem LAV Brandenburg ausgeschlossen werden. Widerspruch ist an den
Landesverbandstag zu richten. Der Landesverbandstag entscheidet endgültig. |
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§
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 1. |
Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, besitzen im Rahmen
des Satzungszweckes das Recht: |
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a) Auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht
den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
b) Auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen
und juristischen Personen.
c) Von den Verbandsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-,
Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in
diesen Fragen beraten zu lassen.
d) Die Einrichtungen des LAV Brandenburg zu nutzen und an den Mitteln, die
der Landesanglerverband zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.
e) Die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch
die Verbandsorgane zu nutzen.
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| 2. |
Die Mitglieder sind verpflichtet: |
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a) Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen
Fassung einzuhalten.
b) Sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefaßten Beschlüsse
des LAV Brandenburg einzuhalten.
c) Sich für den Satzungszweck einzusetzen.
d) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem LAV Brandenburg fristgemäß
zu erfüllen.
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Stundungsantrag
nicht nach, so ruhen dessen allgemeine Rechte sowie Stimmrecht bis zur Einlösung
seiner Verpflichtungen.
e) Den Vorstand über verbandsschädigende Betätigungen anderer
Mitglieder, Verstöße gegen die Satzung nach Kenntnis zu informieren.
f) Kein Rechtsgeschäft oder Verhandlungen zu diesem mit Dritten, gegen
die Interessen des LAV Brandenburg oder eines seiner Mitglieder vorzunehmen, wenn
diese ihr Interesse bekundet und nicht aufgegeben haben.
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§
6 Mitgliedsbeiträge |
| 1. |
Der LAV Brandenburg erhebt für die natürlichen Personen seiner Mitglieder
einen Jahresbeitrag. Dieser Jahresbeitrag ist mit Ablauf des 1.1. für das
Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung. |
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§
7 Organe |
| 1. |
Die Organe des LAV Brandenburg sind: |
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- der Landesverbandstag
- der Vorstand.
- der Verbandsausschuß. |
| 2. |
Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des LAV Brandenburg. Seine Beschlüsse
sind für alle Organe und Mitglieder bindend. |
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§
8 Landesverbandstag |
| 1. |
Der Landesverbandstag ist jährlich im 1. Halbjahr vom geschäftsführenden
Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von 6 Wochen, durch Einladung mittels
Brief an alle Mitglieder, einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Satzung an den Landesverbandstag sind
mindestens 4 Wochen vor diesem über die Hauptgeschäftsstelle schriftlich
an den Vorstand einzureichen und mindestens 2 Wochen vor diesem den Mitgliedern
schriftlich zu Kenntnis zu geben.
Antragsberechtigt sind:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Mitglieder des LAV Brandenburg
- die Kommissionen
Nicht fristgemäß eingebrachte Anträge zur Satzung können
nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, über die Behandlung
dieser entscheidet der Landesverbandstag mit Zweidrittelmehrheit.
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| 2. |
Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich einen Landesverbandstag
einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25
% der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe,
die Einberufung fordern. |
| 3. |
Der Landesverbandstag regelt die Angelegenheiten des Landesanglerverbandes,
soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die gültige
Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für: |
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a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung
der Finanzen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
e) Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) Beschlussfassung über Auflösung des LAV Brandenburg
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| 4. |
Der Landesverbandstag wird vom Präsidenten, einem Vizepräsidenten
oder einem durch den Landesverbandstag zu wählenden Stimmberechtigten geleitet. |
| 5. |
Jeder form- und fristgerecht einberufene Landesverbandstag ist beschlussfähig,
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten.
Eine Änderung
der Satzung, auch des Verbandszwecks, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Vertreter. Für alle anderen Beschlüsse genügt
die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages.
Stimmberechtigte, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend.
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| 6. |
Alle Anglerverbände des LAV Brandenburg werden auf dem Landesverbandstag
durch ihren 1. Vorsitzenden oder durch ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied
vertreten. Anglerverbände, die mehr als 1.000 natürliche Personen ihrer
Mitglieder vertreten sind berechtigt, je weiterer 1.000 angefangene Mitglieder
einen zusätzlichen stimmberechtigten Vertreter zum Landesverbandstag zu entsenden.
Mitglieder, die nicht Mitglied eines Anglerverbandes sind, können sich durch
einen AV Anglerverband, der Mitglied des LAV Brandenburg ist, vertreten lassen.
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| 7. |
Die Mitglieder des Vorstandes haben beim Landesverbandstag jeweils eine Stimme. |
| 8. |
Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. |
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§
9 Vorstand |
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Der Vorstand gliedert sich in: |
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a) geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
- dem Präsidenten
- drei Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand
und Referenten
c) Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
- der Präsident
- der 1. Vizepräsident
- der Schatzmeister.
Sie vertreten sich gegenseitig.
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| 1. |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht angenommen. |
| 2. |
Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch
den Landesverbandstag. |
| 3. |
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Auslagen,
die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind. |
| 4. |
Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluß des
Landesverbandstages als Vorstandsmitglied abgelöst werden. |
| 5. |
Der Vorstand wird ermächtigt, über Darlehen zu verhandeln und Bürgschaften
zu übernehmen, die vorher vom Verbandsausschuß beschlossen wurden.
Der maximale Umfang von Darlehen ist in der Finanzordnung des LAVB festzuschreiben
und durch den Verbandstag zu beschließen. |
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§
10 Verbandsausschuß |
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Der Verbandsausschuß besteht aus: |
| 1. |
- dem Vorstand
- den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfall einem vertretungsberechtigen
Vorstandsmitglied.
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| 2. |
Der Verbandsausschuß soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Er wird durch den Präsidenten mit einer Frist von vier Wochen und unter schriftlicher
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter
der Mitgliedsverbände haben je eine Stimme. |
| 3. |
Der Verbandsausschuß koordiniert die Arbeit im Verband und entscheidet
über Angelegenheiten, die diese Satzung ausdrücklich bestimmt oder die
der Vorstand beantragt. Beschlüsse, die dem Landesverbandstag vorbehalten
sind, dürfen vom Verbandsausschuß nicht gefaßt werden. |
| 4. |
Der Verbandsausschuß ist außerdem zuständig für: |
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a) die Empfehlung des Haushaltsplanes
b) die Empfehlung der Höhe des Jahresbeitrages.
c) die Wahlen der Kommissionen
d) Zustimmung über Darlehen und Bürgschaften
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§
11 Bekanntmachungen, Niederschriften |
| 1. |
Über die Beratungen des Landesverbandstages sowie die Verbandsausschusssitzungen
sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen sind.
Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
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| 2. |
Die Bekanntmachungen des LAV Brandenburg erfolgen durch die Verbandszeitschrift
"Der Märkische Angler".
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§
12 Verbandsschiedsgericht |
| 1. |
Das Verbandsschiedsgericht besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- den 2 Beisitzern
Die Mitglieder des Verbandsschiedsgerichtes werden vom Landesverbandstag für
die Dauer von 5 Jahren gewählt und sind diesem rechenschaftspflichtig.
Es ist dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig.
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| 2. |
Das Verbandsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.
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§
13 Referate und Revisoren |
| 1. |
Für die Erledigung von Aufgaben sind Kommissionen zu wählen, die
als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. Die Wahl dieser
obliegt dem Verbandsausschuss. Die Kommissionen werden für eine Dauer von
maximal fünf Jahren gewählt.
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| 2. |
Die Kommissionen haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende
Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt. |
| 3. |
Die Arbeit in der Kommissionen wird mit entsprechenden Ordnungen geregelt. |
| 4. |
Der Landesverbandstag wählt 5 Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen
obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren
Ergebnis dem Landesverbandstag mitzuteilen. Sie haben auf dem Landesverbandstag
die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekanntzugeben, warum dieser
Antrag nicht gestellt wird. |
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§
14 Auflösung |
| 1. |
Über die Auflösung des LAV Brandenburg beschließt der Landesverbandstag
mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vertreter.
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| 2. |
Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied,
die vom Landesverbandstag gewählt werden. |
| 3. |
Bei Auflösung des LAV Brandenburg sind die Fischereipachtverträge
den für das Territorium zuständigen Anglerverbänden zu überschreiben.
Für Grundstücke und Gewässer, die Eigentum des LAV Brandenburg
sind, haben diese das Vorkaufsrecht, soweit die Anglerverbände wegen Verfolgung
steuerbegünstigter Zwecke als gemeinnützig anerkannt sind. |
| 4. |
Bei Auflösung des LAV Brandenburg oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des
Landesanglerverbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. |
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§
15 Gerichtsstand |
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Potsdam.
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§
16 Inkrafttreten |
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Diese Satzung wurde auf dem 20. Landesverbandstag des LAV Brandenburg
am 17. April 2010 geändert und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Satzung beschlossen am 15.09.1990
Satzung geändert am 04.05.1991
Satzung geändert am 28.03.1992
Satzung geändert am 18.06.1994
Satzung geändert am 09.05.1998
Satzung geändert am 25.03.2000
Satzung geändert am 21.04.2001
Satzung geändert am 17.04.2010
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